„Ach du heilige Sch...“. ‚Gotteslästerung’ im Spiegel kirchlicher, politischer und gesellschaftlicher Reaktion zwischen 50er Jahren und der Gegenwart

Marie Stockey

Schulen: Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium;
Jahrgangsstufen: 12
Beitragsart: Textbeitrag
Vorhandene Dokumente: Beitrag, Arbeitsbericht
Wettbewerb: Gott und die Welt. Religion macht Geschichte (2016-2017) (Detail)
Zeitraum von: 1950
Zeitraum bis: 2016
Signatur: 4 SAB 1318
Umfang: 54 S.
Auszeichnungen: nicht erfasst
Untersuchte Orte: Stadttheater, Münster
Persönlichkeiten: Nießen, Bruno von
Institutionen: nicht erfasst
Tutoriert: Ja
Beitragszusammenfassung:

Wie wurde in der Geschichte mit dem Vorwurf der Blasphemie umgegangen und inwiefern ist „Gotteslästerung“ heutzutage präsent, ist die zweiteilige Leitfrage, mit der sich die Verfasserin in ihrem Beitrag auseinandersetzt. Zunächst erläutert sie sowohl ihre eigene Haltung zum Glauben als auch den Stellenwert von Religion in der Gesellschaft, um daraufhin die staatliche, internationale und religiöse Definition des Begriffs Blasphemie sowie seine historische Entwicklung vorzustellen. Ins Zentrum ihrer Arbeit stellt die Verfasserin zwei Fälle von Blasphemie in Münster: In den 1980er Jahren erregte das münsteraner Stadtblatt gleich zweimal (1984,1986) Aufsehen, da sich Passagen einiger Artikel dem Vorwurf der Blasphemie nicht entziehen konnten. Die betreffenden Autoren wurden in letzter Instanz zu kleineren Geldstrafen verurteilt. Der zweite Fall beschreibt die Diskussionen um die Aufführung des Theaterstücks „Sünder und Heiliger“ (1955), eingeleitet vom Generalintendant der Städtischen Bühnen Münsters Bruno von Nießen, in welchem zur besseren Kontrastierung Minderjährige als Messdiener eingesetzt werden sollten, womit die Toleranzgrenze der christlichen Bürgerschaft in Münster jedoch überschritten war. Beiden Fällen ist gemein, dass einzelne Begriffe bzw. Beschreibungen als blasphemisch einstuft wurden, im Gegensatz zum ersten Fall kam es beim zweiten „Vernekohl-Fall“ allerdings zu keiner strafrechtlichen Verfolgung. Auf die Darstellung folgt schließlich eine quellenkritische und zeitliche Einordung der beiden Fälle. Die Aktualität und den Bezug zur Gegenwart stellt die Verfasserin, neben den Verweis auf die Comic-Serie „Popetown“ (2003), mit Hilfe der Erarbeitung eines aktuellen Fallbeispiels her. Der pensionierte Lehrer Albert Voß, welcher vom Amtsgericht Lüdinghausen 2016 in Bezug auf den Tatbestand der Gotteslästerung für schuldig erklärt wurde, hatte auf der Heckscheibe seines Autos verschiedene kirchen- und bibelkritischen Zitate präsentiert (u.a. „Wir pilgern mit Martin Luther: Auf nach Rom! Die Papstsau Franz umbringen. Reformation ist geil!“), welche von Passanten schließlich anzeigt und von der Richterin sanktioniert wurden. Auf Basis eines dem Beitrag beigefügten Interviews mit Albert Voß erarbeitet die Verfasserin diesen Fall multiperspektivisch und lässt auch hier eine Quellenkritik folgen. Abschließend kommt die Verfasserin zu dem Urteil, dass der Blasphemie-Paragraph §166 StGB ein Relikt vergangener Tage darstelle und nicht der heutigen demokratischen Denkweise entspräche. Sie wirft die Frage auf, inwiefern der Blasphemie-Paragraph mit der heutigen Meinungsfreiheit kompatibel ist. Der Beitrag stützt sich auf ein breites Fundament an Archivalien und Sekundärliteratur.