Tatort Körper: Abtreibung ungeborenen Lebens. Die Meinung der Kirche: gerechtfertigt oder längst überholt?

Maxi Diederich

Schulen: Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium;
Jahrgangsstufen: 12
Beitragsart: Textbeitrag
Vorhandene Dokumente: Beitrag, Arbeitsbericht
Wettbewerb: Gott und die Welt. Religion macht Geschichte (2016-2017) (Detail)
Zeitraum von: 1970
Zeitraum bis: 2017
Signatur: 4 SAB 1373
Umfang: 48 S.
Auszeichnungen: nicht erfasst
Untersuchte Orte: nicht erfasst
Persönlichkeiten: nicht erfasst
Institutionen: nicht erfasst
Tutoriert: Ja
Beitragszusammenfassung:

In ihrem Beitrag beschäftigt sich die Schülerin mit den Diskursen und der historischen Entwicklung des § 218 Schwangerschaftsabbruch des StGBs unter der Leitfrage, inwiefern sich die Haltung der katholischen Kirche als zeitgemäß bzw. antiquiert darstellt. Bis in die 1990er Jahre war es in Münster beispielsweise nicht möglich, einen Schwangerschaftsabbruch ambulant durchführen zu lassen, da keiner der ansässigen Gynäkologen sich dem Stigma des „Abtreibungsarztes“ ausgesetzt sehen wollte. Die Verfasserin greift bei der Historisierung des § 218 bis auf Anfänge der Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs im Zuge der frühscholatischen Theologie des 13. Jahrhundert zurück, um daraufhin die strafrechtlichen Konsequenzen im preußischen Gesetzbuch bis hin zu den Reformen des § 218 ab den 1970er Jahren in der BRD zu erörtern. Besonders die 1970er Jahre stellt sie ins Zentrum ihrer Ausarbeitung und liefert Perspektiven verschiedener Parteien (SPD, CDU/CSU, FDP), des Deutschen Frauenrings (DFR) sowie der katholischen Kirche auf die Diskussionen um den § 218. Ein Blick auf die Deutsche Bischofskonferenz in Fulda am 26. September 1996, in denen die Bischöfe ein gemeinsames Hirtenwort zur ethischen Beurteilung von Abtreibungen verfassten, und die Konflikte um u.a. die kirchliche Ausstellung eines Beratungsscheins in den Jahren 1995-1998, führt die Verfasserin schließlich zur Unterscheidung von drei Grundmodellen bezüglich der Beurteilung eines Schwangerschaftsabbruchs: Das „Fristenmodell auf Selbstbestimmungsbasis“, das „Indikationsmodell auf Drittbeurteilungsbasis“ und das „Notlagenmodell auf Selbsteinschätzungsbasis“. Ein Plädoyer ergreift die Verfasserin für die weitere Variante des „Notlagenorientierten Diskursmodells“, in welchem das Selbstbestimmungsrecht der Mutter eingeschränkt, das Lebensrecht des Kindes von seiner Notlage abhängig gemacht und gemeinsam diskutiert wird. In einem nächsten Schritt erarbeitet die Autorin die aktuelle Rechtslage in Deutschland und greift auf eine Umfrage einer ihrer Mitschülerinnen zum Thema Schwangerschaftsabbruch in der münsteraner Innenstadt zurück, bevor sie die Grundzüge der staatlichen sowie kirchlichen Beratungsstellen ProFamilia, Donum Vitae, Caritas, Bistum Münster und den Sozialdienst katholischer Frauen skizziert. Mit Blick auf ihre Leitfrage kommt die Verfasserin abschließend zu dem Schluss, dass die Forderung der Kirche nach der Abschaffung des „Beratungsscheins als Tötungslizenz“ zukünftig zwar bestehen, aber ohne Einfluss auf die Gesetzeslage bleiben wird, die Haltung der katholischen Kirche generell als überholt einzuschätzen sei. Eine Quellenkritik der verwandten Literatur und Archivalien schließt den Beitrag ab.