Die Blomert/Weigand-Affäre. Ein Schandfleck der Justiz?

Felix Arens, Simon Conze

Schulen: Gymnasium Wolbeck; Gymnasium Wolbeck;
Jahrgangsstufen: 10
Beitragsart: Textbeitrag
Vorhandene Dokumente: Beitrag, Arbeitsbericht
Wettbewerb: Ärgernis, Aufsehen, Empörung: Skandale in der Geschichte (2010-2011) (Detail)
Zeitraum von: 1962
Zeitraum bis: 1977
Signatur: 4 SAB 882
Umfang: 33 S.
Auszeichnungen: nicht erfasst
Untersuchte Orte: nicht erfasst
Persönlichkeiten: Blomert, Paul
Institutionen: nicht erfasst
Tutoriert: Ja
Beitragszusammenfassung:

Dr. Günter Weigand wurde 1962 von der Familie des ein Jahr zuvor verstorbenen Münsteraner Rechtsanwalt Paul Blomert beauftragt, Ermittlungen zu dessen Todesfall aufzunehmen. Nach der öffentlichen, erfolgreichen Forderung der jedoch ergebnislosen Exhumierung des Leichnams Blomert sah sich Weigand allerdings massiver Kritik von institutioneller Seite ausgesetzt. Münsters Oberbürgermeister Peus beauftragte einen Gutachter die seiner Ansicht nach Weigand ereilte „Geisteskrankheit“ zu diagnostizieren. Ungeachtet wachsender Kritik an der offiziell angenommenen Theorie, Blomert habe Suizid begangen, wurde Weigand, der nach Berlin geflohen war, festgenommen, aufgrund Beleidigung in über 30 Fällen angeklagt und von Prof. Dr. Paul Selbach für vermindert zurechnungsfähig befunden und schließlich in einer psychiatrischen Anstalt eingesperrt. Erst ein erneutes Gerichtsurteil konnte Weigand entlasten und Selbach zu Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von 13.000 D-Mark verpflichten. Eine bestimmende Rolle im Skandal hat nach Ansicht der Autoren die Person Weigands gespielt. Der von der Familie des toten Blomert beauftragte Privatermittler zeichnete sich durch seine markige, häufig provozierend auftretende Persönlichkeit aus. Auch die Flugblattaktionen, mit denen er die Exhumierung des Leichnams forderte und schließlich Schuldzuweisungen im, seiner Ansicht nach Mordfall Blomert, verbreitete waren voll polarisierender und provozierender Aussagen. Den größten Skandal aber verorten die Verfasser in der in der Rückschau haltlosen, ihrerzeit aber überzeugenden Verurteilung Weigands aufgrund seiner mutmaßlichen psychischen Unzurechnungsfähigkeit. Abschließend konstatieren sie jedoch, dass der hier vorliegende Skandal auf Gegen- bzw. Wechselseitigkeit beruhte, da die behördlichen Stellen wohl vor allem den ihrer Ansicht nach skandalös auftretenden Weigand zum Schweigen bringen wollten.